Produktinformationsdatei (PID)
Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 schreibt vor, dass die verantwortliche Person über ein kosmetisches Mittel, das in Verkehr gebracht wird, eine Produktinformationsdatei führen muss. Diese besteht aus allen wichtigen Dokumenten mit Informationen zum Produkt:
a) eine Beschreibung des kosmetischen Mittels, die es ermöglicht, die Produktionsinformationsdatei eindeutig dem kosmetischen Mittel zuzuordnen;
b) den in Artikel 10 Absatz 1 genannten Sicherheitsbericht für das kosmetische Mittel;
c) eine Beschreibung der Herstellungsmethode und eine Erklärung zur Einhaltung der in Artikel 8 genannten guten Herstellungspraxis;
d) wenn dies aufgrund der Beschaffenheit des kosmetischen Mittels oder seiner Wirkung gerechtfertigt ist, den Nachweis der für das kosmetische Mittel angepriesenen Wirkung;
e) Daten über jegliche vom Hersteller, Vertreiber oder Zulieferer im Zusammenhang mit der Entwicklung oder der Sicherheitsbewertung des kosmetischen Mittels oder seiner Bestandteile durchgeführten Tierversuche, einschließlich aller Tierversuche zur Erfüllung der Rechtsvorschriften von Drittländern.
Für die PID gilt:
- Aufbewahrung 10 Jahre nach letzten Inverkehrbringens des kosm. Mittels
- Aktualisierung – nur wenn notwendig
- Bereithalten in elektronischer oder anderer Form
- Bereithalten an der am Etikett angegebenen Adresse